Aktuelle Informationen zum Start des Sportbetriebes ab 28.05.2021

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Vielleicht hat es der eine oder andere bereits mitbekommen. Kurzfristig wurde vom Land NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) rausgeben, die ab dem 28.05.2021 ihre Gültigkeit hat.

Darin sind viele Verbesserungen für den Sport aufgegriffen worden, die uns weitere Möglichkeiten des Sporttreibens ermöglichen.

Zurzeit befinden wir uns in Solingen in Inzidenzstufen 3 (Inzidenzwert 50,1-100,) Die in der 3. Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport hat der LSB NRW erneut in einer Tabelle für Euch zusammengefasst.

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Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:

Sport im Freien: Erlaub ist nun der Sport sowohl auf und in Sportanlagen und im öffentlichen Raum. Dies gibt uns wieder mehr Spielraum für das Training im Freien, da viele Sportanlagen bereits ziemlich ausgelastet sind.

Wettkampfsport erlaubt: Hier konnten die Verantwortlichen einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen! Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen.

Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst: Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können. Hier ist die Luca-App evtl. ein brauchbares Mittel.

Rehasport: Für den Rehasport gilt nun das ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis durchgeführt werden darf.

Jugendcamps in den Sommerferien (Hierzu und zur weiteren Kinder- und Jugendarbeit finden sich Informationen unter § 12 Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Eltern-Kind-Angebote der Familienbildung): Für die Planung der Sommerferienangebote gibt es nun auch Gewissheit. Zum Beispiel dürfen mehrtägige Ferienangebote in einer festen Gruppen von maximal 20 jungen Menschen betreut werden. Alle teilnehmenden Personen einschließlich der Betreuungspersonen müssen am ersten Tag und dann alle drei Tage einen Negativtestnachweis vorlegen sowie eine einfachen Rückverfolgbarkeit der Gruppen gewährleisten.

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Diese Informationen sind natürlich nur als Übersicht anzusehen. Die genauen Formulierungen sind alle in der aktuellen Coronaschutzverordnung verankert. Sollten Rückfragen oder Unklarheiten bestehen, dann wendet Euch bitte an die Vereinsleitung oder an Eure Trainer.

[Quelle: E-Mail Solinger Sportbund / Karen Leiding & eigene Ergänzungen]