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Die Selbstverteidigung im WMTV ist eine eigenständige, defensiv geprägte Kampfsportart, bei der keine Regeln existieren. Es werden keine Wettkämpfe durchgeführt. Der Bereich Selbstverteidigung ist keinem übergeordneten Verband angeschlossen.
Bei der Selbstverteidigung erlernen die Teilnehmer beim Training anfangs einfache Tritt-, Block- und Schlagtechniken, die dann in Bewegungsabläufen (koreanisch: Hyong) umgesetzt werden. In Zweikämpfen werden diese erprobt. Hierbei wird auf jegliche Schutzausrüstung verzichtet, da die Bewegungen kurz vor dem Körperkontakt abgestoppt werden.
Des Weiteren einfache Formen der Deeskalation, effiziente Selbstverteidigungstechniken sowie die unerlässliche Fallschule erlernt. Das Training der Jugendlichen- und Erwachsenen (ab 15 Jahren) erfährt eine zusätzliche Abrundung durch das Erlernen von Waffenabwehr und dem Abwehrverhalten aus kritischen Situationen, z. B. gegen mehrere Gegner.
Kim Bick
Iannis Charnay
Turnhalle Rosenkamp / Solingen
Mittwochs 16:45 – 18:00 Uhr (6-12 Jahre)
Jeder der Selbstverteidigung trainiert, insbesondere Kampfsportler, sollte mit dem o.g. Paragraphen vertraut und sich der gesetzlichen Lage vollumfänglich bewusst sein. Es erfolgt eine kurze Übersicht zu diesem Thema:
Gesetzliche Lage: Grundsätzlich wird bestraft, wer einen anderen vorsätzlich oder fahrlässig körperlich verletzt oder gar tötet. Auch Freiheitsberaubung (längeres Festhalten einer Person) oder Sachbeschädigung (bei zerrissener Kleidung) sind grundsätzlich strafbar. Es wird derjenige nicht bestraft, der eine „durch Notwehr gebotene“ Tat begeht.
Was ist Notwehr?: „Notwehr ist diejenige Verteidigung welche erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.“ (Quelle: §32 StGB)
Angriff: Ein Angriff kann auf das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit, das Eigentum, den Besitz oder ein anderes Rechtsgut, z. B. die persönliche Ehre oder das Recht am eigenen Bild abzielen. Der Angriff kann gegen die eigene Person, eine begleitende Person, eine Fremdperson oder gegen eine abwesende Person (z. B. Aufbrechen eines geparkten Autos) gerichtet sein. Er kann mit oder ohne Waffe erfolgen und von einem oder mehreren Menschen ausgehen. Bloße Belästigung ist kein Angriff. Angriffe, d. h. Verletzungen fremder Rechtsgüter, sind in aller Regel rechtswidrig. Wichtigste Ausnahme: wenn ein Polizeibeamter einen Tatverdächtigen festnimmt, ist dieser Angriff auf die Bewegungsfreiheit nicht rechtswidrig, selbst wenn der Festgenommene unschuldig ist.
Verteidigung: Verteidigung ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Zur Verteidigung zählt nicht nur die reine Abwehr von Schlägen, sondern auch der Gegenangriff (z. B. der Fauststoß), der einem unmittelbar bevorstehenden ersten oder weiteren Schlag des Angreifers zuvorkommen soll. Zur rechtmäßigen Notwehr gehört auch der Wille, sich oder einen anderen zu verteidigen. Es macht nichts, wenn neben dem Verteidigungswillen auch Wut und Vergeltungsstreben eine Rolle spielen; allerdings kann sich nicht mehr auf Notwehr berufen, wer hauptsächlich aus Wut, Hass oder Rache zuschlägt.
Gegenwärtigkeit: Ein Angriff ist gegenwärtig wenn er bereits begonnen hat (Angreifer schlägt zu oder hat bereits zugeschlagen), wenn er unmittelbar bevorsteht (Angreifer holt zum Schlag aus oder zieht eine Waffe, mehrere Angreifer kreisen ihr Opfer ein) oder wenn er noch nicht abgeschlossen ist (Dieb läuft mit der entwendeten Handtasche davon). Gegen einen endgültig abgeschlossenen Angriff gibt es keine Notwehr (der Angreifer zieht sich eindeutig zurück oder ist bereits kampfunfähig). Hier liegt dann eine eindeutige Vergeltungsmaßnahme vor. Vergeltungsmaßnahmen fallen nicht unter Notwehr und sind daher strafbar.
Was ist also eine angemessene und rechtmäßige Verteidigung?: Rechtmäßig ist nur die Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Welche Verteidigungsmaßnahmen und ggf. Verletzungen des Angreifers erforderlich sind, hängt von allen Umständen des Einzelfalls im Augenblick des Angriffs ab: Vor allem von Größe, Gewicht, Stärke, Bewaffnung, Aggressivität und Fähigkeiten des Angreifers, von der Anzahl der Angreifer und von den eigenen Verteidigungsmöglichkeiten bzw. (falls ein anderer angegriffen wird) von den Fähigkeiten des Angegriffenen. Die jeweilige Kampflage bestimmt Art und Maß der Notwehr. Wenn der Angriff durch einen leichten Tritt oder Fauststoß sicher abgewehrt werden kann, darf der Angreifer nicht krankenhausreif geschlagen werden! Wenn mehrere wirksame Verteidigungsmittel zur Auswahl stehen, muss dasjenige gewählt werden, welches den Angreifer am wenigsten verletzt. Der Angegriffene muss dabei aber kein eigenes Verletzungsrisiko eingehen, um den Angreifer zu schonen, sondern er darf auf „Nummer sicher“ gehen. Vor allem wenn man, was oft der Fall sein wird, gar nicht die Zeit hat, die Kampflage eingehend zu prüfen, und wenn man die kämpferischen Fähigkeiten des Angreifers nicht zuverlässig einschätzen kann, darf man sich für eine sichere, erfolgversprechende Verteidigungshandlung entscheiden. Die Erforderlichkeit der Verteidigung hängt nicht davon ab, dass das angegriffene Rechtsgut (z.B. ein Geldbeutel) mehr wert ist als das durch die Verteidigung verletzte Rechtsgut des Angreifers (z. B. seine Gesundheit); allerdings darf auch kein unerträgliches Missverhältnis bestehen, z. B. darf man einen Räuber, der einem 5 Euro weggenommen hat, auch dann nicht töten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um sein Geld zurückzubekommen. Auf Notwehr kann man sich nur berufen, wenn die Notwehr geboten ist, um den Angriff abzuwehren. Es gelten zudem folgende Einschränkungen: Bei Angriffen von Geisteskranken, Kindern oder total Betrunkenen kann es im Einzelfall zumutbar sein, dem Angriff auszuweichen und auf Gegenwehr zu verzichten (Beispiel: Ein Betrunkener, der kaum noch stehen kann und niemanden ernsthaft verletzen kann, holt zum Schlag aus). Wer einen Angriff (durch eine schwere Beleidigung des Angreifers) provoziert hat, muss dem Angriff möglichst ausweichen und darf sich nur sehr zurückhaltend verteidigen. Wird ein Angriff nur deshalb provoziert, um den Angreifer „in Notwehr“ zusammenschlagen zu können, kann man sich überhaupt nicht mehr auf Notwehr berufen. Bei einem unerträglichem Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (besagte 5 Euro) und dem durch die Verteidigungshandlung bedrohten Rechtsgut (das Leben des Räubers) ist Notwehr ebenfalls nicht geboten.
Zusammenfassend aufgelistet die Voraussetzungen für Notwehr:
1.Es muss ein Angriff vorliegen.
2.Der Angriff muss gegenwärtig sein.
3.Der Angriff muss rechtswidrig sein.
4.Die Verteidigung (Notwehrhandlung) muss angemessen sein.
5.Der Angriff muss gegen einen selbst gerichtet sein, kann aber auch gegen einen anderen gerichtet sein (Adressat des Angriffs).
6.Es darf kein längerer Zeitraum zwischen dem Angriff und der Notwehrhandlung liegen!
Zum Abschluss noch folgende Hinweise:
-Es ist nicht erfolgversprechend und auch nicht erforderlich, den Angreifer auf die eigenen Kampfkunstkenntnisse hinzuweisen.
-Wenn der Angreifer in Notwehr verletzt und geschädigt worden ist, kann er vom Angegriffenen keinen Schadensersatz z. B. für Arztkosten, Verdienstausfall oder zerrissenen Kleidung verlangen (vgl. §227 BGB).
-Wenn der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu weit geht und die Grenzen der Notwehr überschreitet, wird er nicht bestraft (§33 StGB, sog. Privileg des Angsthasen).
-Wenn der Angreifer nach dem Kampf ärztliche Hilfe braucht und es möglich und zumutbar ist, einen Arzt zu rufen, muss das geschehen, aber nicht unbedingt durch den Angegriffenen selbst.
-Anders als nach einem Verkehrsunfall muss man nach einer Schlägerei nicht warten, um die Feststellung der Personalien zu ermöglichen; gegenüber Polizeibeamten muss man die Personalien auf Anforderung angeben. Wer nach der Selbstverteidigung weggeht, erspart sich vielleicht eine Menge Zeit und Ärger und verringert das Risiko, dass der Angreifer im Laufe eines Strafverfahrens Namen und Anschrift erfährt und für Racheakte nutzt.
-Bei einer Vernehmung (als Zeuge und/oder als Beschuldigter) sollte man jedenfalls klarstellen, dass der andere angegriffen hat und dass man sich dagegen gewehrt bzw. (bei einem Angriff auf einen Dritten) den Angegriffenen verteidigt hat. Inwieweit man ohne Rechtsanwalt darüber hinausgehende detaillierte Angaben machen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Oft kann ein Laie gar nicht einschätzen, wie seine in der ersten Aufregung gemachten Angaben später juristisch gewürdigt werden. Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. Für die Polizei, die Staatsanwaltschaft und – falls es zu einer Anklage kommt – für das Strafgericht ist es oft schwierig, den genauen Tathergang zu rekonstruieren. Zeugen können voreingenommen sein oder den Vorfall nur teilweise mitbekommen, z. B. den Angriff gar nicht gesehen haben.
Fazit:
Einen Kampf zu vermeiden ist nicht feige, sondern klug! (Quelle: Die Kunst des Krieges, Sun Tzu; sinngemäße Übersetzung)
1. Zum Training erscheint man pünktlich und in sauberer Sportbekleidung. Die Hände und Füße sind gewaschen, Finger- und Fußnägel sind kurz gehalten, um Verletzungen vorzubeugen.
2. Man nimmt nicht krank oder verletzt am Training teil.
3. Während einer Trainingseinheit darf nicht gegessen werden. Kaugummi kauen oder eine Rauchpause ist ebenfalls nicht gestattet. Die gesamte Aufmerksamkeit soll dem Trainer beziehungsweise dem Übungspartner gewidmet sein.
4. Die Verletzungsgefahr im Training beim Tragen von Schmuck jeglicher Art ist sehr groß daher müssenalle Ringe, Armbänder und Halsketten vor dem Training abgelegt werden. Ohrringe müssen ebenfalls vor dem Training entfernt oder abgeklebt werden.
5. Der Trainingsbereich wird während des Trainings möglichst nicht verlassen. Bitte daher vor dem Training auf die Toilette gehen. In dringenden Fällen muss man sich beim Trainer abmelden. Jede Trainingsunterbrechung lässt den eigenen Körper wieder auskühlen und birgt somit Verletzungsgefahr. Außerdem können so Dreck, Steinchen oder Splitter aus dem Gangbereich auf die Trainingsfläche gelangen, was ebenfalls zu Problemen führen kann, da viele barfuß trainieren.
6. Bevor das Training beginnt, stellen sich die Schüler vor dem Trainer in einer fest vorgegebenen Reihenfolge gemäß der Graduierung auf. Der höchste Grad steht dabei immer vorne rechts (vom Blickpunkt des Trainers gesehen).
7. Das Training beginnt, wenn der Trainer den Befehl zur Aufstellung gibt. Üblicherweise wird der Trainer vom ersten Schüler (vorne rechts) auf Koreanisch gegrüßt (Kommando Cha-Ryeot), dann verbeugt sich die Gruppe zum Trainer und der Trainer zur Gruppe hin. Mit der Verneigung wird nicht nur Respekt vor dem Trainer und dem Übungspartner ausgedrückt, sie dient vor allem der Sammlung und Konzentration. Es ist unhöflich während der Begrüßung zu sprechen oder sich nicht zu verneigen.
8. Beim Training wird nicht geschwatzt oder laut gelacht. Die Kommandos des Trainers müssen jederzeit verstanden werden können und müssen auch befolgt werden.
9. Nur der Trainer oder hohe Graduierungen dürfen anderen Schülern Techniken beibringen oder die Schüler korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass die Techniken richtig gelernt werden und sich keine Unsauberkeiten einschleichen. Dies gilt besonders für den Formenlauf, da sich sonst schnell falsche Bewegungsabläufe verbreiten können.
10. Angriffe gegeneinander, Bruchtests, Übungen mit Waffen (zum Beispiel bei der Selbstverteidigung) oder andere schwierige Übungen dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Trainers unter dessen Beobachtung durchgeführt werden. Ansonsten ist die Verletzungsgefahr zu groß.
11. Befiehlt der Trainer Übungsabbruch (Kommando Geuman), müssen alle Übungen sofort beendet werden.
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